Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 6
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- KG, 29.06.2015 – 4 VAs 18/15Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt: Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Merkmals Verkehrsunfall bei Fehlen eines Fremdschadens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- AG Stuttgart, 12.02.2026 – 31 OWi 5287/25
- AG Offenburg, 05.10.2022 – 2 Gs 665/22
- VG Gelsenkirchen, 09.08.2007 – 7 L 721/07
- VG Gelsenkirchen, 01.08.2007 – 7 L 652/07
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 10 S 1283/04Fahrerlaubnisrecht: Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/59#abs-1 (1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/59#abs-2 (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/59#abs-3 (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/59#abs-4 (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.